Allgemeine GeschÄftsbedingungen Ton-, Video-, &
Lichtverleih /Dienstleistungen (AGB) MM-Sound Austria,
Eventtechnik – 8793 Trofaiach in der Steiermark


Allgemeines:
Für die Vermietung von Veranstaltungs- und Messematerial wie: Ton-, Licht-, Video-,
Bühnenanlagen, sowie Stromaggregate, Pyrotechnik und ähnliches, sowie Verkauf
und jegliche Dienstleistungen von MM-Sound Austria, Eventtechnik gelten die
nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer
einmaligen Vereinbarung mit dem Mieter/Auftraggeber, sie gelten auch für sämtliche
spätere Vereinbarungen, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. Die
Angebote von MM-Sound Austria, Eventtechnik sind freibleibend, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde. Die AGBs werden nicht mit dem Auftragbzw.
Angebot mitgegeben/geschickt, sondern es wird darauf hingewiesen, dass die
AGBs im Internet auf unserer Homepage frei zum Download sind. Die
Auftragserteilung des Mieters hat im Regelfall schriftlich zu erfolgen, Erweiterungen
(Zusätze) können aber auch mündlich beauftragt werden, diese werden dann vom
Vermieter/MM-Sound bestätigt. Auch bei mündlicher Auftragserteilung gelten die
AGBs von MM-Sound.

Mietgegenstand:
Der Mietgegenstand ist dem jeweiligem Anbot zu entnehmen. Es wird weiters
vorbehalten, die angeführten Geräte, im Sinne der gleichen Funktionsweise,
umzuändern, und durch anderes Material zu ersetzen. Der Mietgegenstand samt
Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich
Eigentum von MM-Sound Austria, Eventtechnik.

Mietdauer:
Die Mietdauer beginnt, so ferne keine Sondervereinbarung getroffen wurde, mit dem
Tag des Aufbaues, und endet mit dem Tag des Abbaues.
Gefahrenübergang / Haftung – Vermietung durch Selbstabholung:
Der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber tritt mit dem Zeitpunkt der
Abholung des Mietgegenstands bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung, oder
Abholung von MM-Sound Austria, Eventtechnik in Kraft. Der Mieter ist hierbei für
Beschädigungen, Verschmutzungen, unerlaubte Umbauten aller Art, sowie Diebstahl,
Brand und Verlust haftbar. Nicht ordnungsgemäße oder nicht termingerechte
Retournierungen werden zur Nachverrechnung Gebracht.
Gefahrenübergang / Haftung – bei Aufbau durch Firmeneigenes Personal:
Hier beginnt der Gefahrenübergang auf den Mieter / Auftraggeber mit Verlassen des
firmeneigenen Personals MM-Sound Austria, Eventtechnik vom Aufbauort. Dies
kann, bei mehrtätigen Aufbauten, nach Arbeitsende bis Arbeitsbeginn des
nachfolgenden Tages sein. Anwesenheit durch firmeneigene Techniker entbindet
den Mieter nicht vor Diebstahl-, Brand- und Verlusthaftung. Der Mieter / Veranstalter
haftet für jegliche Schäden die durch Besucher der Veranstaltung entstehen. Ein
Hinweis auf Bewachungs- und Sicherheitspersonal muss nicht gesondert passieren,
sondern hier ist im eigenen Interesse des Mieters Vorsorge zu treffen. Die Haftung
für das gesamte Mietmaterial endet erst mit dem kompletten Abbau, und der
Retournierung und Kontrolle des Materials in Lager. Ein nicht sofort bemerkter
Verlust entbindet den Mieter auch hier nicht von der Diebstahl- und Verlusthaftung.

Stromanschlüsse:
Bei Veranstaltungen in Hallen und Sälen haben die geforderten Stromanschlüsse
(diese sind dem jeweiligem Anbot/ Auftragsbestätigung zu entnehmen) nach ÖVE
Vorschriften gestellt zu werden. Ein Haustechniker hat vor Anschließen des
technischen Gerätes vor Ort anwesend zu sein. Bei schadhaften Stromanschlüssen
hat der Vermieter das Recht, alle dadurch entstandenen Schäden (am Gerät oder
Personal) dem Vermieter in Rechnung zu stellen. Der Vermieter oder dessen
Personal, hat nicht die Verpflichtung die Stromanschlüsse auf Ihre Funktion zu
prüfen. Dies liegt im Aufgabenbereich des Auftraggebers/ Mieters. Dieser Punkt
entfällt im Fall der Stromselbstversorgung durch die Vermietung von
Stromerzeugern.

Reparaturen:
Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind sofort zu melden. MMSound
Austria, Eventtechnik entscheidet, wie und durch wen eine notwendige
Reparatur durchgeführt wird. Bei Reparaturen durch den Mieter sind die
erforderlichen Ersatzteile von MM-Sound Austria, Eventtechnik zu beziehen.
Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung (wenn kein MM-Sound Austria,
Eventtechnik Technik Personal anwesend ist – reine Material Vermietung) oder
mangelnder Wartungspflicht, müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Bei
Langzeitmieten unterbricht dies die Mietdauer nicht.

Rigging und Hängepunkte in Hallen oder Sälen:
Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat
der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle
inkorrekter Gewichts- oder Statik Angaben ist MM-Sound Austria, Eventtechnik von
jeglicher Haftung entbunden.

Anlieferung und Abholung:
Es muss die Anlieferung sowie die Abholung des vermieteten Materials gewährleistet
sein. Lärmbelästigungen, sowie Sondervereinbarungen, Wegerechte und der
gleichen sind vom Auftraggeber/ Mieter zu regeln. Sollte eine Anlieferung/ Abholung
aus genannten oder ähnlichen Gründen nicht möglich sein, sind alle nachfolgenden
Verzögerungen und Kosten vom Auftraggeber/ Mieter zu tragen.

Mängelrügen:
Mängel haben unmittelbar beim Aufbau, oder bei noch möglicher Änderung zu
erfolgen. Sollten diese Änderungen nicht vereinbart worden sein, oder einen
enormen Mehraufwand erfordern, so steht es dem Mieter frei diese vorzunehmen
(oder nicht) und dies auch in Rechnung zu stellen (oder nicht). Mängel, die die
Durchführung und Abwicklung des Auftrages betreffen, sind sofort und noch vor Ort
auszusprechen. Bemängelung nach Abbau des Materials bzw. einen Tag nach der
Veranstaltung kann nicht berücksichtigt werden. Die Beweislast dafür, dass die
Bemängelung des aufgeführten Auftrags durch nicht korrekte Arbeitsweise berechtigt
ist, trifft der Vermieter (MM-Sound Austria, Eventtechnik). Dies gilt auch bei
Installationen.

Genehmigungen:
Der Mieter hat Sorge zu tragen, sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten
bzw. zu erfüllen, und sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern. Dies
schließt auch notwendige Wochenendfahrgenehmigungen für LKW über 7,5t höchst
zulässiges Gesamtgewicht ein. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher
Genehmigungen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies
nicht das Verschulden des Vermieters, und es erfolgt die normale Verrechnung.

Bezahlung:
Im Normalfall erfolgt die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/ Auftrages direkt im
Anschluss der Fertigstellung (Aufbau, Installation), und der Abnahme durch den
Auftragnehmer, oder anderer befugten Personen. Eine Bezahlung zu einem späteren
Zeitpunkt kann nur mit ausdrücklicher Sondervereinbarung am Anbot/
Auftragsbestätigung erfolgen. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug,
sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachverrechnet und
eingefordert. Alle Preise sind - wenn nicht anders angeführt - exkl. MwSt.

Zusatz für Langzeitmieten oder Mietkäufe:
Für diesen Fall wird eine monatliche Abrechnung (Überweisung jeweils in der ersten
Monatswoche) vereinbart. Die monatlichen Ratenzahlungen/ Überweisungen haben
unaufgefordert und ohne einzelne Rechnungslegungen zu erfolgen. Die
Rechnungslegung passiert hier, in der Aufstellung der einzelnen Raten, und in der
Ausweisung des gesamten Auftragsvolumens. Sollte eine Rate nicht pünktlich
überwiesen werden (Verzögerung von 14 Tagen), so hat der Vermieter das Recht,
die Miet- oder Mietkaufvereinbarung sofort aufzulösen, alle Geräte retour zu holen,
und 100% des gesamten Miet/ Kaufvolumens als Storno in Rechnung zu stellen.
Etwaige zusätzliche Aufwendungen wie Transport, Abbau, Personal oder ähnliches
werden hierbei gesondert in Rechnung gestellt!

Auftragsbestätigung/Verträge – bei Installationen:
Eine Bestätigung des Auftrages hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Dies muss
mindestens 1 Monat vor Aufbaubeginn passieren. Alle anderen
Auftragsbestätigungen unter diesem Zeitrahmen verlieren Ihre Wirkung, sofern sie
nicht vom Vermieter rückbestätigt werden. Bei einer Beauftragung unterhalb dieser
Frist können die angebotenen Positionen, durch notwendig gewordene Kauf bei
anderen Lieferanten, erhöht werden. Alle Angebote haben generell nur eine
Gültigkeit von max. 14 Tagen, sollte der Käufer zu einem späterem Zeitpunkt auf das
Anbot zurückgreifen, so hat er sich alle Preise vom Verkäufer bestätigen zu lassen,
um terminbedingte Preissteigerungen zu vermeiden. Zusätzliche Beauftragungen
können auch mündlich erfolgen, und erlangen nur durch die Rückbestätigung des
Verkäufers Ihre Gültigkeit. Für zusätzliche Beauftragung ist aber immer die 14 tägige
Vorbereitungszeit in Betracht zu ziehen. Abgeschlossene Verträge haben
unterschrieben bis spätestens dem vereinbarten Datum bei MM-Sound Austria,
Eventtechnik schriftlich einzugelangen. Späteres Zurückgreifen auf jegliche
Angebote / Verträge wird nicht akzeptiert.

Vorbereitungszeit von 14 Tage – bei Installationen:
Um den Auftrag des Auftraggebers/ Käufers vorzubereiten bzw. logistisch einzuteilen
ist eine 14- tägige Vorbereitungszeit notwendig. Während dieser Zeit kann vom
Auftrag zwar zurückgetreten werden, der Verkäufer hat dann aber das Recht, die
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug zu 100% als Storno zur Verrechnung zu
bringen und Einzufordern.

Storno:
Nach der Beauftragung kann vom Vertrag wie folgt zurückgetreten bzw. storniert
werden:
A. Unmittelbar nach der Beauftragung (einen Tag danach) werden 15% der
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno/ Materialreservierung zur
Verrechnung gebracht. Dies gilt auch für ein Absagen der kompletten Veranstaltung.
B. Bei Stornierung bis 1 Monate vor Aufbau- bzw. vor Mietbeginn wird mind. 80% der
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno zur Verrechnung gebracht.
C. Während der 31 tägigen Vorbereitungszeit kann vom Auftrag wie folgt
zurückgetreten werden: Es erfolgt die 100%ige Verrechnung der
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug. Es ist nicht gesondert zu erwähnen, das zur
netto Auftragssumme, die zusätzlichen Beauftragungen (auch mündlich erteilte
Beauftragungen) hinzuzuzählen sind. Sollten durch die Stornierung/Absage noch
zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt der Stornierung nicht absehbar waren,
entstehen, so sind auch diese vom Auftraggeber/Mieter zu 100% zu tragen. (z.B.
Materialkauf für den Kunden (Holz etc.)
D. Die Stornobedingungen gelten auch für witterungsabhängige Veranstaltungen,
wenn sie nicht rechtzeitig storniert werden. Es kann bei diesen Veranstaltungen aber
eine Sondervereinbarung (diese ist nur schriftlich gültig, es gelten hierbei keine
mündlichen Vereinbarungen) über einen Ersatztermin getroffen werden. Dies heißt
aber nicht, dass die Grundaufwendungen für Transport, Vorbereitung, Personal, Zu
Mietungen, und letztlich auch ein Mindeststornosatz von 40%, verrechnet werden.
Die Abrechnung des durchgeführten Auftrages passiert ohnehin wie vereinbart zu
100%.

Stornobedingungen:
Als Storno wird jegliche Absage der erteilen Aufträge und Zusatzaufträge (schriftlich
wie auch mündlich) gewertet, durch die dem Mieter ein Verdienstentgang oder
finanzieller Schaden entsteht. Sollte der Grund dieser Absage/ Stornierung auch
nicht Aufgrund direkten oder indirekten Verschuldens des Auftraggebers/ Mieters
zustande gekommen sein, entbindet auch dieser Zustand Ihn von den
Stornozahlungen nicht. Bei Open Air Veranstaltungen wird generell ein Ersatztermin
vereinbart, sofern die Veranstaltung nicht bei jedem Wetter stattfinden kann.
Stornobedingungen – bei Installationen bzw. Verkauf:
A. Unmittelbar nach der Beauftragung (bis einen Tag danach) werden 15% der
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno zur Verrechnung gebracht.
B. Während der weiteren Vorbereitungszeit kann vom Auftrag wie folgt
zurückgetreten werden: Es erfolgt die 100%ige Verrechnung der
Nettoauftragssumme des Materials. Weiters die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung
entstandenen Personalkosten. Es ist nicht gesondert zu erwähnen, das zur netto
Auftragssumme, die zusätzlichen Beauftragungen(auch mündlich erteilte
Beauftragungen) hinzuzuzählen sind. Sollten durch die Stornierung/Absage noch
zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt der Stornierung nicht absehbar waren,
entstehen, so sind auch diese vom Auftraggeber 100% zu tragen. Muttersprache/
Verständlichkeit: Beiden Vertragspartnern ist sind diese Bedingungen in Ihrer
Muttersprache bekannt. Es gibt dadurch keinerlei Unklarheiten.

Zufahrten, Parkplätze:
Der Veranstalter ist verantwortlich, dass geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für Trucks,
Busse und PKW zum Veranstaltungsort bzw. zur Installation vorhanden sind.
Jegliche Restriktionen, sowie Hindernisse müssen uns nachweislich zur Kenntnis
gebracht werden. Die Zufahrt muss geräumt, gestreut und beleuchtet sein. Um das
Ein-, Ausladen möglichst reibungslos zu gestalten, muss das Produktionspersonal
Verfügungsgewalt über diesen Ladebereich haben (keine PKW des Veranstalters,
Hauspersonal oder Privatpersonen).

Verpflegung/ Unterkunft:
a. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass jegliche Verpflegung für Mitarbeiter
von MM-Sound Austria, Eventtechnik gewehrleistet ist. In die Verpflegung
eingebunden ist ausreichend Essen und Trinken jeglicher Art pro
Veranstaltungstag.
b. Der Veranstalter ist verpflichtet, sobald die Veranstaltung außerhalb vom
Bezirk Leoben stattfindet oder mehrere Tage dauert, für eine Unterkunft zu
sorgen. Jedoch kann per mündlicher Absprache zwischen Veranstalter und
Mitarbeiter von MM-Sound Austria, Eventtechnik anderes beschlossen
werden.
Ist Punkt a nicht der Fall wird pro Mitarbeiter und Tag ein Pauschalpreis von 40€
berechnet, wird Punkt b nicht erfüllt werden die Kosten der Unterkunft extra
rückverrechnet.

Gerichtsstand:
Alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber/ Mieter unterliegen Österreichischem
Recht. Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt der Bezirk Leoben und
Umgebung als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe und Auftragserfüllung
vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für Rechtsstreite
jeder Art ist, für beide Vertragspartner, ausschließlich der Bezirk Leoben und
Umgebung.

Schlussbestimmungen:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei künftigen Lieferungen
und Aufträgen als zugrunde liegende Vertragsbestandteile, sofern nicht ausdrücklich
Anderslautendes vereinbart wird, insbesondere von uns geänderte AGB künftig
bekannt gegeben werden. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so
berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der Zugrundelegung
dieser Bedingungen geschlossen Verträge nicht. Die Mitsendung der AGB muss
nicht bei jeder Beauftragung passieren. Wenn mit dem Kunden schon ein Geschäft
getätigt worden ist, so ist dieser mit den AGB von MM-Sound Austria, Eventtechnik
ohnehin vertraut, bzw. hat diese als Anlage mit der ersten Beauftragung mitgeschickt
bekommen. Der Auftraggeber ist mit der Unterschrift auf der
Mietvereinbarung/Auftragsbestätigung/ Bühnenanweisung/ Veranstaltungsvertrag
sowie Bestätigung per E-Mail oder mündlich eindeutig mit den allgemeinen
Geschäftsbedingungen vertraut, außerdem wurde der Auftragnehmer hingewiesen
die AGBs im Internet auf unserer Homepage www.mm-sound.at herunter zu laden.
Es gilt weiters als ausdrücklich und ausnahmslos vereinbart, das nur österreichisches
Recht zur Anwendung kommt und für alle Rechtsstreitigkeiten, beider Parteien, der
Gerichtsstand in Leoben vereinbart ist.


Unsere AGB's mit aktuellem Letztstand. --> Letztes Änderungsdatum: 09.06.2012